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  1. ¹Die angegebenen Werte wurden nach den gesetzlich vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt. Bislang erfolgte die Verbrauchsmessung nach dem neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Seit dem 1. September 2017 werden bestimmte Neuwagen nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure, WLTP) typgenehmigt. Beim WLTP handelt es sich um ein im Vergleich zum NEFZ realistischeres Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen. Ab dem 1. September 2018 wird das WLTP schrittweise den NEFZ ersetzen. Die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissions-Werte sind in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen, was auf die realistischeren Prüfbedingungen im WLTP zurückzuführen ist.
  2. Wir sind aktuell gesetzlich verpflichtet, die NEFZ-Werte anzugeben. Bei Neuwagen, die bereits nach WLTP typgenehmigt sind, werden die NEFZ-Werte von den WLTP-Werten abgeleitet. Die zusätzliche Angabe der WLTP-Werte erfolgt bis zu deren verpflichtenden Verwendung freiwillig. NEFZ-Werte, die als Spanne angegeben sind, sind nicht Bestandteil des Angebotes, weil sie sich nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug beziehen. Sie dienen allein dem Zweck des Vergleichs zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Aerodynamik, Gewicht und Rollwiderstand können sich durch Zusatzausstattungen und Zubehör verändern und sind geeignet, genauso wie das individuelle Fahrverhalten und die Witterungs- und Verkehrsbedingungen, den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch, die CO2-Emissionen und die Fahrleistungswerte eines Fahrzeugs zu beeinflussen.
  3. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH, Hellmuth-Hirth-Str. 1, D-73760 Ostfildern oder unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.
  4. ²Sie können Ihre Verpflichtung zum Ersatz eines Wertverlusts, der sich aus der Erstzulassung des Fahrzeuges ergibt, verringern, wenn Sie die Erstzulassung des Fahrzeuges erst vornehmen, nachdem Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.
  5. Die gezeigten Bilder dienen nur als Referenz. Das tatsächliche Produkt kann abweichen.
  6. *Der Erwerb von vollelektrischen Fahrzeugen wird aktuell mit dem Umweltbonus inklusive Innovationsprämie gefördert, sofern das Fahrzeug sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befindet, bis zum 31.12.2022 im Inland auf den/die Antragsteller/in zugelassen wird (Erstzulassung) und mindestens 6 Monate auf den /die Antragsteller/in zugelassen bleibt. Der Förderantrag muss spätestens ein Jahr nach der Erstzulassung gestellt werden. Eine Antragstellung vor Zulassung des Fahrzeugs auf den/die Antragsteller/in ist unzulässig.
  7. Auf die Gewährung des Umweltbonus besteht kein Rechtsanspruch und die Förderung endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel, spätestens jedoch zum 31.12.2025. Nähere Informationen zum Umweltbonus sind auf den Internetseiten des BAFA unter Elektromobilität > Einzelantrag stellen abrufbar.
  8. Für neue vollelektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis ≤ 40.000 €, welche bis zum 31.12.2022 zugelassen werden, beträgt der Umweltbonus als Innovationsprämie 9.000 € (Bundesanteil: 6.000 €, Herstelleranteil: 3.000 €); bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis von > 40.000 € bis max. 65.000 € beträgt der Umweltbonus als Innovationsprämie 7.500 € (Bundesanteil: 5.000 €, Herstelleranteil: 2.500 €). Der Anteil des Herstellers am Umweltbonus wird automatisch vom Nettolistenpreis abgezogen, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  9. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir eine Auslieferung von im Jahr 2022 bestellten Fahrzeugen vor dem 31.12.2022 und damit eine Zulassung des Fahrzeugs durch den/die Antragstelle/in bis zum 31.12.2022 nicht garantieren können. Das von Ihnen bestellte Fahrzeug unterfällt daher möglicherweise veränderten, ab dem 01.01.2023 geltenden Förderkonditionen.
  10. Die Bundesregierung hat eine Reduzierung der Förderung ab dem 01.01.2023 angekündigt. Danach soll der Umweltbonus (Stand: 26.07.2022) künftig für neue vollelektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis ≤ 40.000 €, die ab dem 01.01.2023 zugelassen werden, 6.750 € (Bundesanteil: 4.500 €, Herstelleranteil: 2.250 €) betragen; bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis > 40.000 € bis max. 65.000 € soll der Umweltbonus dann 4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil: 1.500 €) betragen. Zudem soll die Förderung ab dem 01.09.2023 auf Privatpersonen beschränkt werden.
    Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMWK unter
    https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/07/20220726-habeck-umweltbonus-wird-ab-januar-2023.html.
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